1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auf elektronischem Wege abgewickelten Geschäftsbeziehungen zwischen dem ORF-Enterprise Musikverlag (nachfolgend „ORF-E“) und seinen Nutzern (nachfolgend „Nutzer“) in der jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. (2) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von ORF-E ausdrücklich akzeptiert wurden. Mit Nutzung der Angebote der Website der ORF-E anerkennt der Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Leistungsbeschreibung
ORF-E stellt dem Nutzer über diese Website Musikwerke bzw. Musikaufnahmen dieser Musikwerke (zusammen in der Folge „Musiktitel“ genannt) zur Verfügung, für die ORF-E über alle Rechte zur Erstellung von Medienproduktionen, insbesondere von Werken der Filmkunst, verfügt. Sofern Rechte an den Musiktiteln an Verwertungsgesellschaften (z. B. AKM, AUME) übertragen wurden, liegen diese nicht bei ORF-E und werden nicht mit der gegenständlichen Vereinbarung eingeräumt.
3. Nutzungsrechte bei Vorliegen von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften
(1) Das Recht zur Verwendung von Musiktiteln gemäß Abs. 2 dieses Punktes in Film-, Fernseh- und Medienproduktionen des ORF oder Film-, Fernseh- und Medienproduktionen anderer Rundfunkanstalten und Medienunternehmen, die einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen haben (zB AKM, GEMA, SUISA), ist im Umfang des mit der Verwertungsgesellschaft geschlossenen Vertrages kostenfrei. Der Nutzer ist diesfalls zur Erstellung und gegebenenfalls zur Weitergabe einer vollständigen Musikliste verpflichtet, die im Fall der Nutzung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu übermitteln ist. (2) ORF-E räumt dem Nutzer an den heruntergeladenen Musiktiteln das nicht-exklusive und nicht übertragbare Recht ein, den oder die Musiktitel mit einem Werk (insbesondere der Filmkunst) zu verbinden und als Bestandteil des Werks ohne Einschränkung zu verwerten. Eine Änderung des Musikwerks zu diesem Zweck ist nur in jenem Umfang zulässig, der die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht berührt. Der Musiktitel darf außerhalb des Filmwerks nur zum Zweck der Herstellung des neu geschaffenen Werks vervielfältigt werden. Darüber hinaus werden keine Rechte an dem Musiktitel eingeräumt. Für alle Nutzungsarten, die nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, ist eine eigene Lizenzvereinbarung mit ORF-E zu schließen. Siehe dazu Pkt. 4.
4. Lizenzvereinbarung
Um die Musik der ORF-E für über Punkt 3 hinausgehende Zwecke, wie etwa Werbe-, Image- oder Kinofilme, DVD-Produktionen, Internetauftritte und Computerspiele nutzen zu können, bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Lizenzvereinbarung. Zu diesem Zweck hat der Nutzer eine Lizenzanfrage mit allen erforderlichen Angaben online vollständig auszufüllen. Nach Gegenzeichnung durch ORF-E ist der Vertragspartner berechtigt, die Musik vereinbarungsgemäß zu nutzen.
5. Wiedergabe der Musikaufnahmen
Die Wiedergabe der Aufnahmen auf der Website der ORF-E (Stream) erfolgt kostenfrei. Eine über die Wiedergabe im Stream hinausgehende Nutzung, zB Download, ist nur im Umfang des Pkt. 3 gestattet und jede darüber hinausgehende Nutzung oder Verwertung bedarf des Abschlusses eines Lizenzvertrages.
6. Lizenzgebühr/Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Lizenzgebühr für eine Nutzung gem. Pkt. 4 wird von ORF-E jeweils individuell berechnet und orientiert sich an der/den geplanten Nutzungsart(en), der Lizenzdauer, Spieldauer der Aufnahme sowie dem Lizenzgebiet. Die Lizenzgebühr ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung von ORF-E fällig.
7. Anwendbarkeit
Für Unternehmer im Sinne des UGB sind die §§ 9 und 10 des E-Commerce Gesetzes nicht anwendbar. Sofern der Nutzer Verbraucher nach dem E-Commerce Gesetz ist, ist jedenfalls der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung bzw. einer individuellen Kommunikation gem. § 9 Abs. 3 E-Commerce Gesetz erforderlich. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ORF-E nochmals auf sie hinweisen müsste.
8. Gerichtsstand
Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
9. Haftung
ORF-E haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Die Haftung der ORF-E ist der Höhe nach auf den tatsächlich erlittenen Schaden begrenzt.
10. Schlussbestimmungen
Sollten Teile der Vereinbarung nichtig sein, ist die Wirksamkeit der übrigen Vertragspunkte hiervon nicht betroffen. Der Vertrag ist hinsichtlich der nichtigen Punkte seinem wirtschaftlich gewollten Zwecke nach zu ergänzen. Es gilt österreichisches Recht.
Fassung vom 30.5.2018